Innenbereiche
In öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich Rauchverbot.
+2 Detailregeln lesenDie Rauchvorschriften im Überblick – mit nationalen und regionalen Besonderheiten.
In öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich Rauchverbot. · Im Aussenbereich und auf Terrassen grundsätzlich erlaubt, sofern keine Hausordnung widerspricht. · Das Rauch-/Konsumverbot gilt auch für Tabakprodukte und pflanzliche Produkte zum Erhitzen.
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Die gesetzlichen Detailregeln findest du weiter unten.
In öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich Rauchverbot.
+2 Detailregeln lesenIm Aussenbereich und auf Terrassen grundsätzlich erlaubt, sofern keine Hausordnung widerspricht.
Fumoirs unter strengen baulichen und lüftungstechnischen Auflagen erlaubt.
Für diesen Bereich ist keine eigene veröffentlichte Regel dokumentiert.
Fachgeschäfte für Vapes und erhitzte Tabakprodukte können besondere Degustationszonen vorsehen.
+1 Detailregeln lesenIn öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen und Räumen mit mehreren Arbeitsplätzen gilt grundsätzlich Rauchverbot.
Bedingungen: Gilt auch für E-Zigaretten und erhitzte Tabakprodukte.
Ausnahmen: Zulässige Ausnahme nur in abgetrennten, belüfteten Fumoirs.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31)
Das Rauch-/Konsumverbot gilt auch für Tabakprodukte und pflanzliche Produkte zum Erhitzen.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz/Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
Das Rauch-/Konsumverbot in geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen und Mehrpersonen-Arbeitsplätzen gilt auch für elektronische Zigaretten.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz/Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
Auf offenen Terrassen greift das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen nicht.
Bedingungen: Sofern keine kantonalen, kommunalen oder Hausordnungs-Verbote vorliegen.
Ausnahmen: Einzelne Kantone (z. B. Genf) regeln bestimmte öffentlich zugängliche Aussenbereiche strenger.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Raucherräume können bewilligt werden, sofern sie baulich getrennt und belüftet sind.
Bedingungen: Eigene Belüftung nach aussen, dicht schliessende Türen, max. 1/3 der Gastfläche.
Ausnahmen: Kantonale Verschärfungen vorbehalten (einige Kantone verbieten bediente Fumoirs komplett).
Rechtsgrundlage: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.311)
Das BAG nennt als bundesrechtliche Sondermöglichkeit Degustationszonen für spezialisierte Anbieter elektronischer Zigaretten und erhitzter Tabakerzeugnisse; konkrete Ausgestaltung und kantonale Vorschriften prüfen.
Ausnahmen: Keine automatische Ausnahme für normale Gastro- oder Tabakgeschäfte.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen; revidierte Verordnung
Spezialisierte Verkaufsgeschäfte dürfen eine gekennzeichnete Degustationszone für elektronische Zigaretten und Produkte zum Erhitzen einrichten. Sie muss angemessen belüftet sein, am Rand des Hauptverkaufsbereichs liegen und höchstens ein Drittel der Gesamtverkaufsfläche umfassen.
Bedingungen: Spezialgeschäft; Kennzeichnung; angemessene Belüftung; Randlage; max. 1/3 der Gesamtverkaufsfläche; Arbeitnehmerzustimmung gemäss PaRV.
Rechtsgrundlage: PaRV Art. 6a–6c