Innenbereiche
Das Rauchverbot umfasst auch nicht ortsfeste Einrichtungen wie Festzelte.
Die Rauchvorschriften im Überblick – mit nationalen und regionalen Besonderheiten.
Das Rauchverbot gilt auch auf den zu Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen gehörenden Freiflächen. · Freiflächen der Gastronomie sind vom bundesweiten Gastro-Rauchverbot ausgenommen, soweit sie tatsächlich als Aussenbereich gelten. · In sonstigen öffentlichen Räumen kann unter Voraussetzungen ein abgetrennter Nebenraum zum Rauchen dienen.
Die gesetzlichen Detailregeln findest du weiter unten.
Das Rauchverbot umfasst auch nicht ortsfeste Einrichtungen wie Festzelte.
Das Rauchverbot gilt auch auf den zu Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen gehörenden Freiflächen.
+1 Detailregeln lesenIn sonstigen öffentlichen Räumen kann unter Voraussetzungen ein abgetrennter Nebenraum zum Rauchen dienen.
Für diesen Bereich ist keine eigene veröffentlichte Regel dokumentiert.
Für diesen Bereich ist keine eigene veröffentlichte Regel dokumentiert.
Das Rauchverbot umfasst auch nicht ortsfeste Einrichtungen wie Festzelte.
Rechtsgrundlage: TNRSG § 12 Abs. 2
Das Rauchverbot gilt auch auf den zu Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen gehörenden Freiflächen.
Rechtsgrundlage: TNRSG § 12 Abs. 1 Z 3
Freiflächen der Gastronomie sind vom bundesweiten Gastro-Rauchverbot ausgenommen, soweit sie tatsächlich als Aussenbereich gelten.
Bedingungen: Nur tatsächliche Freiflächen; Hausrecht und andere Spezialregeln bleiben möglich.
Rechtsgrundlage: TNRSG § 12 Abs. 1 Z 4
§ 13 TNRSG erlaubt in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen unter Voraussetzungen einen Nebenraum als Raucherraum, sofern Tabakrauch nicht in rauchfreie Bereiche dringt; strengere Gastronomieregeln nach §12 gehen vor.
Ausnahmen: Keine generelle Ausnahme für Restaurants/Bars; § 12 TNRSG beachten.
Rechtsgrundlage: TNRSG